Cannabis-Recht in Deutschland 2026 — der vollständige CanG-Überblick


12 Min. Lesezeit

Cannabis Recht 2026

Stand: 15. Mai 2026 Letzte Überprüfung: 15.05.2026 Lesezeit: ca. 12 Minuten Von: Edin Dedic, Fachhändler · Growmiez, Hof (Oberfranken)
⚖ Haftungsausschluss

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage zu Cannabis in Deutschland entwickelt sich weiter — wir geben den Stand vom 15. Mai 2026 nach Auswertung von Primärquellen wieder (KCanG, MedCanG, BMG, EKOCAN-Berichte, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof). Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Strafrecht. Den Volltext des Konsumcannabisgesetzes findest du unter gesetze-im-internet.de/kcang.

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland für Erwachsene teilweise legal. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt dir Besitz bis 50 g zuhause, Eigenanbau von drei Pflanzen pro volljähriger Person und die Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen. Stand Mai 2026 gilt das Gesetz unverändert — eine Rücknahme ist politisch nicht in Sicht. Diskutiert wird aktuell nur eine Verschärfung beim Medizinalcannabis (MedCanG), nicht beim Eigenanbau.

In diesem Pillar findest du den vollständigen Überblick: Was hat sich seit 2024 geändert, was ist aktuell erlaubt, welche Reformpläne stehen 2026/2027 im Raum — und welche Quellen du im Zweifel selbst nachlesen kannst.


1. Was hat sich geändert — die Reform 2024 im Überblick

Vom BtMG zum CanG — der Paradigmenwechsel

Cannabis wurde am 1. April 2024 aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen und in zwei eigenständige Gesetze überführt. Das war der größte drogenpolitische Schnitt seit Jahrzehnten — und der Grund, warum Eigenanbau, Samenkauf und Anbauvereinigungen heute überhaupt möglich sind.

Das Cannabisgesetz (CanG) ist dabei kein einzelnes Gesetz, sondern ein Mantelgesetz. Es enthält zwei Regelwerke: das Konsumcannabisgesetz (KCanG) für den Freizeitbereich und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) für die therapeutische Verschreibung. Beide existieren parallel, folgen aber unterschiedlichen Reformdynamiken.

Im Laden in Hof hören wir täglich die Frage, ob Cannabis jetzt komplett legal sei. Die ehrliche Antwort: Nein. Aber für volljährige Erwachsene gibt es seit April 2024 erstmals einen klar definierten legalen Rahmen für Besitz, Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau — das ist die Verschiebung, die das KCanG bewirkt hat.

Die zwei Säulen — KCanG und MedCanG einfach erklärt

Das KCanG regelt den nicht-medizinischen Umgang mit Cannabis: privaten Besitz, Eigenanbau, Anbauvereinigungen und den Umgang mit Samen. Es richtet sich an volljährige Erwachsene mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Das MedCanG regelt die Verschreibung von Cannabis als Arzneimittel. Cannabis ist seit April 2024 verschreibungspflichtig, aber nicht mehr Betäubungsmittel — das vereinfacht die Verordnung durch Ärztinnen und Ärzte erheblich.

Wichtig für die Einordnung 2026: Während das KCanG stabil ist, befindet sich das MedCanG mitten in einer Reform-Diskussion. Verschärfungen, die du in den Medien hörst, betreffen fast immer den medizinischen Bereich, nicht den Eigenanbau.

Zeitleiste der Legalisierung

Zeitleiste · CanG-Reform & Entwicklung
27.03.2024 CanG im Bundesgesetzblatt verkündet
01.04.2024 KCanG tritt in Kraft (Besitz, Eigenanbau, Samenumgang)
01.07.2024 Paragrafen zu Anbauvereinigungen treten in Kraft
22.08.2024 THC-Grenzwert für den Straßenverkehr: 3,5 ng/ml Blutserum
01.01.2025 Weitere KCanG-Regelungen treten in Kraft (§§ 40–42)
29.09.2025 EKOCAN — Erster Zwischenbericht zur Gesetzes-Evaluation
24.11.2025 BayVGH-Urteil: Cannabis-Verbot im Englischen Garten rechtswidrig
18.12.2025 1. Lesung der MedCanG-Novelle im Bundestag (Drs. 21/3061)
01.04.2026 EKOCAN — Zweiter Zwischenbericht (Befunde zu Konsum, Schwarzmarkt, Anbauvereinigungen)
15.05.2026 Heute · MedCanG-Novelle weiterhin im parlamentarischen Verfahren

2. Aktueller Stand — was ist 2026 erlaubt, was nicht

Besitz und Konsum — die Mengen-Grenzen 2026

Nach § 3 KCanG darfst du als volljährige Person bis zu 25 g getrocknetes Cannabis außerhalb deiner Wohnung mit dir führen und bis zu 50 g am Wohnsitz aufbewahren. Zusätzlich sind bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt — die Gesamtmenge von 50 g Trockenmaterial darf dabei nicht überschritten werden.

Eckwerte · Besitz nach § 3 KCanG
Öffentlicher Raum bis 25 g getrocknetes Cannabis
Am Wohnsitz bis 50 g getrocknetes Cannabis
Lebende Pflanzen max. 3 pro volljähriger Person
Schwelle Ordnungswidrigkeit über 25 g öffentlich / über 50 g privat
Schwelle Straftat über 30 g öffentlich / über 60 g privat

Die Bußgelder unterscheiden sich je nach Bundesland erheblich — Bayern hat den schärfsten Katalog, andere Länder fallen deutlich milder aus. Der gesetzliche Höchstrahmen liegt nach § 36 II KCanG bei 30.000 €, in der Praxis werden diese Beträge fast nie ausgeschöpft.

Wo darf ich konsumieren — und wo nicht?

Der öffentliche Konsum ist grundsätzlich erlaubt, hat aber drei wichtige Grenzen (§ 5 KCanG):

  • In Sichtweite von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinigungen ist Konsum verboten. „Sichtweite" definiert das Gesetz ausdrücklich: über 100 m Luftlinie vom Eingang gilt als außerhalb.
  • In Fußgängerzonen ist Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten.
  • In unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist Konsum jederzeit verboten — auch im Privatbereich.

Wichtig zu wissen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im November 2025 entschieden, dass Länder nicht über das KCanG hinaus pauschale Konsumverbote erlassen dürfen (Az. 10 N 25.826) — Details dazu findest du in Teil 3 dieses Artikels.

Eigenanbau — was § 9 und § 10 KCanG vorschreiben

Nach § 9 KCanG darfst du als volljährige Person bis zu drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen — am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort, ausschließlich zum Eigenkonsum. Eine WG mit drei Erwachsenen darf entsprechend bis zu neun Pflanzen anbauen, wenn jede Person ihre eigenen drei betreut.

Wichtige Klarstellung aus der Rechtsprechung: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass bereits in Erde gesetzte Stecklinge als vollwertige Pflanzen zählen. Wer also vier eingepflanzte Stecklinge besitzt und nur drei „große" Pflanzen rechnet, macht sich nach § 34 KCanG strafbar.

Im Laden erleben wir oft, dass die 3-Pflanzen-Regel falsch verstanden wird — sie gilt pro volljähriger Person, nicht pro Haushalt, und sie zählt jeden eingesetzten Steckling. Wer auf Nummer sicher gehen will, bleibt deutlich unter der Grenze und arbeitet mit feminisiertem Saatgut, um männliche Pflanzen früh aussortieren zu können.

§ 10 KCanG schreibt vor, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz „durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte" geschützt sein müssen. „Dritte" meint dabei nicht nur Kinder, sondern auch Mitbewohner und Ehepartner.

In der Praxis bedeutet das: Ein abschließbares Anbauzelt oder ein abgetrennter, verschlossener Raum. Wer Pflanzen sichtbar auf dem Balkon oder hinter dem Wohnzimmerfenster zieht, riskiert ordnungsrechtliche Konsequenzen — und in der Praxis (besonders in Bayern) oft auch eine Anzeige durch Nachbarn samt anschließender Hausdurchsuchung.

Cannabissamen — § 4 KCanG, der Paragraf für Grower

Sind Cannabissamen in Deutschland legal? Ja. Nach § 4 Abs. 1 KCanG ist der Umgang mit Cannabissamen erlaubt, sofern sie nicht zu unerlaubtem Anbau bestimmt sind. Der Gesetzgeber unterscheidet Samen ausdrücklich von der Cannabispflanze — sie enthalten kein THC und fallen nicht unter den engen Cannabis-Begriff des Gesetzes.

Kauf, Besitz und der innerdeutsche Versand von Samen sind damit rechtlich gedeckt. Der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW) hat dies in einem Rechtsgutachten ausführlich bestätigt. Online-Shops dürfen Samen verkaufen, wenn sie auf den legalen Eigenanbau hinweisen und das Werbeverbot des § 6 KCanG einhalten — keine werblichen Aussagen, nur sachliche Produktinformation.

Welche Samen darf ich importieren? § 4 Abs. 2 KCanG erlaubt die Einfuhr von Cannabissamen ausdrücklich nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Damit ist Import erlaubt aus den Niederlanden, Spanien, Österreich, Tschechien, Italien, Frankreich, Polen und allen weiteren EU-Ländern.

Verboten bleibt der Import aus Drittstaaten: Schweiz, Vereinigtes Königreich, USA, Kanada. Auch wenn der Shop eine .de-Domain nutzt — entscheidend ist der tatsächliche Versandort. Sendungen aus Nicht-EU-Ländern können durch den Zoll sichergestellt werden (§ 4 Abs. 4 KCanG) und ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

Für Cannabis-Stecklinge ist die Rechtslage weniger eindeutig: § 4 KCanG regelt sie nicht explizit, und Anbauvereinigungen dürfen Stecklinge ausdrücklich nicht versenden (§ 20 Abs. 5). Juristen empfehlen Zurückhaltung beim Steckling-Import — ein klarer Rechtsrahmen fehlt bislang.

Wir beziehen unsere Genetik bei Growmiez ausschließlich von EU-zertifizierten Breedern — Barneys Farm aus den Niederlanden, Royal Queen Seeds, Sensi Seeds, Fast Buds. Bei jeder Lieferung achten wir auf die EU-Herkunft, weil das nicht nur rechtlich sauber ist, sondern auch die Genetik-Qualität sicherstellt. Eine Sortenübersicht nach Typ — feminisiert, autoflower, F1-Hybriden oder CBD — findest du am Ende dieses Artikels verlinkt.

Anbauvereinigungen — die zweite legale Bezugsquelle

Anbauvereinigungen (umgangssprachlich „Cannabis Social Clubs", CSC) sind seit dem 1. Juli 2024 zugelassen. Sie benötigen eine Erlaubnis der jeweils zuständigen Landesbehörde — in Bayern ist das das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), in Berlin das LAGeSo, in Brandenburg das LAVG. Andere Bundesländer haben eigene Stellen.

Eckwerte · Anbauvereinigungen nach §§ 11–28 KCanG
Mitglieder maximal 500 pro Verein
Abgabe an Mitglieder (ab 21 Jahren) bis 50 g / Monat
Abgabe an Mitglieder (18–21 Jahre) bis 30 g / Monat
Samen / Stecklinge an Nicht-Mitglieder 7 Samen oder 5 Stecklinge / Monat
Mindestabstand zu Schulen / Kitas 200 m
Werbeverbot strikt (§ 6 KCanG)
Präventionsbeauftragter Pflicht (§ 23 KCanG)

Stand März 2026 sind rund 366 Anbauvereinigungen deutschlandweit genehmigt — der EKOCAN-Zwischenbericht vom April 2026 hat diese Zahl bestätigt und weist auf einen erheblichen Bedarfsüberhang hin. Die Verteilung auf die Bundesländer ist sehr ungleich: NRW lag laut DPA-Erhebung Mitte 2025 mit 83 Genehmigungen klar vorn, Bayern damals auf Platz 11 mit nur zwei genehmigten Vereinen. Detaillierte Bundesländer-Unterschiede behandeln wir in einem eigenen Spoke.

Was bleibt verboten?

Trotz Teillegalisierung gilt: Der kommerzielle Verkauf von Konsumcannabis bleibt verboten. Es gibt in Deutschland keine Cannabis-Fachgeschäfte, keine Coffeeshops nach niederländischem Vorbild, keine staatlichen Abgabestellen. Die einzigen legalen Bezugsquellen für fertiges Cannabis sind Eigenanbau und Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung.

Ebenfalls weiterhin verboten sind: die Einfuhr von Cannabis als Genussmittel (auch aus den Niederlanden, auch in kleinen Mengen), die Weitergabe an Minderjährige (jedweder Form, auch unentgeltlich), der Konsum in Sichtweite geschützter Einrichtungen, Werbung für Cannabis und Anbauvereinigungen (§ 6 KCanG) sowie der Versand von Cannabis-Blüten (§ 22 Abs. 4 KCanG).


3. Reform-Ausblick — was 2026/2027 diskutiert wird

Wird das KCanG zurückgenommen?

Nein. Eine vollständige Rücknahme des KCanG ist nicht im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung enthalten und gilt nach übereinstimmender Einschätzung von Juristinnen, Juristen und Politikbeobachterinnen als unwahrscheinlich. Diskutiert werden Verschärfungen einzelner Regelungen — nicht der Wegfall des Gesetzes.

Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht vom 1. April 2026, erstellt vom Forschungsverbund der Universitäten Hamburg, Düsseldorf und Tübingen, liefert die aktuelle Datenbasis:

  • Der Cannabiskonsum ist seit der Legalisierung nicht angestiegen.
  • Bei Jugendlichen zeigt sich ein leichter Rückgang.
  • Die Zahl cannabisbezogener Straftaten ging laut DIW-Studie von 174.000 (2023) auf 62.000 (2024) zurück.
  • Der Schwarzmarkt verliert messbar an Bedeutung.

Die politische Bewertung dieser Befunde ist umstritten. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) und Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) bezeichnen das KCanG öffentlich als Fehler und fordern Verschärfungen. Medizinische Fachgesellschaften (DGPPN, DG-Sucht, DGKJP) mahnen an, dass die EKOCAN-Datenbasis noch nicht ausreichend belastbar sei. Der Abschlussbericht ist für 2028 oder 2029 vorgesehen.

Die MedCanG-Novelle — was ändert sich (vielleicht)?

Wichtig zur Einordnung: Die aktuell diskutierte Novelle betrifft das Medizinal-Cannabisgesetz, nicht das KCanG. Eigenanbau, Samenkauf und Anbauvereinigungen sind von dieser Reform nicht direkt betroffen.

Der parlamentarische Stand am 15. Mai 2026:

  • 08.10.2025 — Kabinettsbeschluss (Drucksache 21/3061)
  • 21.11.2025 — Bundesrats-Stellungnahme
  • 18.12.2025 — 1. Lesung im Bundestag
  • 14.01.2026 — Anhörung im Gesundheitsausschuss
  • 2./3. Lesung — ursprünglich Frühjahr 2026 geplant, bisher nicht aufgerufen
  • Inkrafttreten — frühestens Sommer 2026

Geplant sind insbesondere ein Verbot der telemedizinischen Erstverschreibung und ein Versandverbot für Cannabisblüten durch Online-Apotheken. Beides ist innerhalb der Koalition umstritten, eine Petition mit über 58.000 Unterschriften wurde im Februar 2026 an den Petitionsausschuss übergeben.

Der Bayern-Sonderweg — was das BayVGH-Urteil bedeutet

Bayern hat das KCanG von Beginn an restriktiv ausgelegt. Über die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung wurde der Cannabiskonsum in staatlichen Parkanlagen pauschal untersagt — betroffen waren unter anderem der Englische Garten, der Hofgarten und der Finanzgarten in München.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieses Verbot mit Urteil vom 24. November 2025 (Az. 10 N 25.826) für rechtswidrig erklärt. Die Begründung: Ein pauschales Verbot lässt sich nur rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefahr oder erhebliche Belästigung nachweisbar ist. Diesen Nachweis hat der Freistaat nicht erbracht. Zudem sieht das Gericht eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung zum Tabakrauchen, das in denselben Parkanlagen erlaubt bleibt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig — der Freistaat kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Sollte es rechtskräftig werden, hat es Signalwirkung bundesweit: Länder und Kommunen dürfen nicht über das KCanG hinaus pauschale Konsumverbote verhängen.

Parallel läuft eine Popularklage gegen das bayerische „Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz", das den Konsum auf Volksfesten und in der Außengastronomie verbietet.

Als Fachhändler in Oberfranken erleben wir, wie stark die Auslegung des KCanG zwischen den Bundesländern variiert — von der Bußgeldhöhe bis zur Genehmigungspraxis für Anbauvereinigungen. Bei der Beratung im Laden gehört diese regionale Einordnung dazu, weil ein und derselbe Sachverhalt in Bayern und in NRW unterschiedlich behandelt werden kann.

Modellprojekte — kommt die kommerzielle Abgabe?

Das KCanG hat keinen lizenzierten Verkauf von Konsumcannabis vorgesehen. Einzelne Kommunen und Bundesländer haben Interesse an Modellprojekten signalisiert — der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW) führt eine Liste interessierter Standorte. Eine konkrete bundesweite Gesetzesinitiative gibt es Stand Mai 2026 nicht. Die nächsten Wegmarken sind der EKOCAN-Folgebericht und der politische Verlauf der MedCanG-Novelle — beides wird die Diskussion mitbestimmen.


4. Häufige Fragen (FAQ)

Ist Cannabis in Deutschland 2026 legal?

Teilweise. Für volljährige Erwachsene mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist seit dem 1. April 2024 der Besitz von bis zu 25 g (öffentlich) bzw. 50 g (zuhause) und der Anbau von drei Pflanzen erlaubt. Kommerzieller Verkauf bleibt verboten. Stand Mai 2026 gilt das Gesetz unverändert.

Wie viele Cannabispflanzen darf ich anbauen?

Maximal drei lebende Pflanzen gleichzeitig pro volljähriger Person am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (§ 9 KCanG). Eingesetzte Stecklinge zählen mit. In einer WG mit drei Erwachsenen sind also bis zu neun Pflanzen erlaubt — vorausgesetzt, jede Person betreut ihre eigenen drei Pflanzen.

Darf ich Cannabissamen in Deutschland kaufen?

Ja. § 4 Abs. 1 KCanG erlaubt den Umgang mit Cannabissamen ausdrücklich, sofern sie nicht zu unerlaubtem Anbau bestimmt sind. Samen enthalten kein THC und fallen nicht unter den Cannabis-Begriff. Kauf, Besitz und innerdeutscher Versand sind rechtlich gedeckt.

Darf ich Samen aus den Niederlanden bestellen?

Ja. § 4 Abs. 2 KCanG erlaubt die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten. Die Niederlande sind EU-Mitglied, der Versand nach Deutschland ist legal. Voraussetzung: volljährig, Wohnsitz in Deutschland, Anbau im Rahmen der 3-Pflanzen-Regel.

Darf ich Samen aus der Schweiz, UK oder den USA bestellen?

Nein. Diese Staaten sind keine EU-Mitglieder. § 4 Abs. 2 KCanG verbietet die Einfuhr von Cannabissamen aus Drittstaaten — auch wenn der Shop eine deutsche Domain nutzt. Entscheidend ist der Versandort. Sendungen können durch den Zoll sichergestellt werden, ein Bußgeldverfahren ist möglich.

Wie viel Cannabis darf ich besitzen?

Bis zu 25 g getrocknetes Cannabis außerhalb der Wohnung und bis zu 50 g am Wohnsitz (§ 3 KCanG). Die Gesamtmenge — also Trockenmaterial plus Anteil aus den drei Pflanzen — darf 50 g nicht überschreiten. Über 30 g öffentlich bzw. 60 g privat liegt eine Straftat vor.

Wo darf ich Cannabis konsumieren?

Im Privatbereich grundsätzlich frei, in der Öffentlichkeit mit Einschränkungen. Verboten ist Konsum in Sichtweite (≤ 100 m vom Eingang) von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Sportstätten und Anbauvereinigungen sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. In Gegenwart Minderjähriger ist Konsum jederzeit verboten.

Was ist der Unterschied zwischen KCanG und MedCanG?

Das KCanG regelt den Freizeitkonsum: Eigenanbau, Anbauvereinigungen, Samenumgang. Das MedCanG regelt Cannabis als verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Beide Gesetze entstanden 2024 als Teil des Cannabisgesetzes (CanG), entwickeln sich aber unabhängig voneinander.

Wird das Cannabis-Gesetz wieder zurückgenommen?

Nach aktuellem Stand nicht. Eine vollständige Rücknahme des KCanG ist nicht im Koalitionsvertrag der Bundesregierung enthalten. Diskutiert werden Verschärfungen einzelner Regelungen sowie eine Reform des MedCanG. Der EKOCAN-Forschungsverbund liefert die Datenbasis, der Abschlussbericht ist für 2028 vorgesehen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Ordnungswidrigkeiten (z. B. Konsum in Sichtweite einer Schule) können nach § 36 KCanG mit bis zu 30.000 € Bußgeld geahndet werden — in der Praxis deutlich niedriger, in Bayern höher als im Bundesdurchschnitt. Schwere Verstöße (kommerzieller Handel, Weitergabe an Minderjährige) sind Straftaten mit Höchststrafe bis zu 5 Jahren.

Darf ich Cannabis aus dem Urlaub mitbringen?

Nein. Die Einfuhr von Cannabis als Genussmittel bleibt verboten — auch aus den Niederlanden, auch in kleinen Mengen. § 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG stellt dies klar. Strafbar bleibt auch der Versand von Cannabis-Blüten ins Inland.

Was gilt in Bayern besonders?

Bundesrechtlich gilt das KCanG in Bayern wie im Rest der Republik. Der Freistaat legt das Gesetz aber restriktiver aus: höhere Bußgelder, langsamere Genehmigung von Anbauvereinigungen (Platz 11 im Bundesvergleich Mitte 2025) und versuchte Sonderverbote. Das BayVGH-Urteil vom November 2025 hat ein solches Sonderverbot (Englischer Garten) für rechtswidrig erklärt.


5. Changelog — Updates zu diesem Artikel

Cannabis-Recht ist im Wandel. Wir aktualisieren diesen Pillar quartalsweise und dokumentieren alle Änderungen hier — neueste Einträge oben.

Versionshistorie
15.05.2026 · Erstveröffentlichung
Stand: KCanG seit 1.4.2024 in Kraft, MedCanG-Novelle noch im parlamentarischen Verfahren, EKOCAN 2. Zwischenbericht vom 1.4.2026 ausgewertet, BayVGH-Urteil vom 24.11.2025 (Englischer Garten) berücksichtigt.
Primärquellen: gesetze-im-internet.de/kcang, bundesgesundheitsministerium.de, fdr.uni-hamburg.de (EKOCAN), vgh.bayern.de.

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der Gründer von Growmiez in und Blogautor Edin Dedic in seinem Growshop in Hof, Saale

Über den Autor

Hinter Growmiez steht Eddy (Edin Dedic): Ich begleite die Welt des Cannabis-Anbaus bereits seit über sieben Jahren mit unermüdlicher Leidenschaft. Was als privates Interesse begann, hat sich durch intensives Literaturstudium, Fachseminare und den ständigen Austausch mit Experten der Szene zu fundiertem Expertenwissen entwickelt.
Seit der Gründung von Growmiez in Hof im November 2024 gebe ich diese Erfahrung täglich weiter. Mein Ziel ist es, jeden Grower mit praxiserprobten Strategien und technischer Innovation dabei zu unterstützen, das volle Potenzial seiner Pflanzen auszuschöpfen – fundiert, ehrlich und auf Augenhöhe.